{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-02-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-1245_2010-02-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d434c0ba-4457-4df6-b8ef-3a0d4ccc5cc6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "6ff4e580af636b2862f1c8dc412d10a9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-1245_2010-02-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77b8d1b1-b97b-44a2-9d20-f87857b50856", "Checksum": "93944511a8dea37d5869687a2b94db02"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 1245", "100 09 1245"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.02.2010 100 2009 1245 (100 09 1245)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diskriminierungsstreitigkeit aus privatrechtlichem Arbeitsverhältnis - Obligatorium des Schlichtungsverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:46", "Checksum": "d587d578e9a11c5b0b7580750c27f9fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.02.2010 100 2009 1245 (100 09 1245)\nRegeste:\nDiskriminierungsstreitigkeit aus privatrechtlichem Arbeitsverhältnis - Obligatorium des Schlichtungsverfahrens\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2010 (100 09 1245)\nDiskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen sind vor Anrufung richterlicher Behörden obligatorisch der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben zu unterbreiten, wenn es sich bei der behaupteten Diskriminierung um einen Hauptpunkt der Klage handelt. Diese Frage ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des eingeklagten Lebenssachverhalts zu beurteilen (§ 3 EG GlG, E. 2).\nDie sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsstelle ist zwingender Natur. Eine rügelose Einlassung der beklagten Partei auf das Verfahren vor dem Zivilgericht ist nicht möglich (E. 3).\nDas Schlichtungsverfahren ist selbst dann zu durchlaufen, wenn anderweitige Sühneversuche bereits gescheitert sind und keine Aussicht auf eine vergleichsweise Einigung der Parteien besteht (E. 4).\nObligationenrecht\nDiskriminierungsstreitigkeit aus privatrechtlichem Arbeitsverhältnis - Obligatorium des Schlichtungsverfahrens\nSachverhalt\nAm 2. März 2009 reichte V.P. beim Bezirksgericht X. eine arbeitsrechtliche Klage gegen die T. AG ein. Darin stellte sie das Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin als Entschädigung für Mobbing und Verletzung von Art. 328 OR CHF 9'000.00 netto zuzüglich 5 % Zins seit 7. September 2007 zu bezahlen.\nDer Bezirksgerichtspräsident X. trat mit Urteil vom 13. Oktober 2009 nicht auf die Klage ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen vor Anrufung der richterlichen Behörden zwingend der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben zu unterbreiten seien.\nGegen diesen Entscheid erklärte die Klägerin mit Eingabe vom 2. November 2009 die Appellation. Sie beantragte, die Zuständigkeit des Bezirksgerichts X. sei zu bejahen und dementsprechend das Gericht anzuweisen, das Prozessverfahren fortzusetzen.\nErwägungen\n1. ( … )\n2. Es ist nachfolgend zu untersuchen, ob der Präsident des Bezirksgerichts X. seine sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Klage zu Recht verneinte, weil die Parteien zuvor kein Schlichtungsverfahren durchlaufen hatten.\n2.1 Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) bestimmt, dass das Schlichtungsverfahren für die Parteien freiwillig ist. Die Kantone können allerdings vorsehen, dass die gerichtliche Klage erst nach der Durchführung des Schlichtungsverfahrens angehoben werden kann. Gemäss § 3 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 1997 zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG; SGS 108) sind Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen vor Anrufung richterlicher Behörden der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben zu unterbreiten. Wird die Diskriminierung nur als Nebenpunkt geltend gemacht, ist die Anrufung der Schlichtungsstelle fakultativ (§ 3 Abs. 3 EG GlG). In der vorliegenden Streitigkeit war die Schlichtungsstelle vor Klageinreichung unbestrittenermassen nicht angerufen worden. Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage hängt folglich davon ab, ob die behauptete Diskriminierung der Appellantin als Haupt- oder als Nebenpunkt der Klage zu betrachten ist. Handelte es sich um einen Hauptpunkt der Klage, so ist das Schlichtungsverfahren obligatorisch und der Präsident des Bezirksgerichts X. durfte auf die Klage nicht eintreten. War die behauptete Diskriminierung allerdings nur ein Nebenpunkt der Klage, so hätte er die Klage materiell beurteilen müssen.\n2.2 Die Appellantin stellt sich anlässlich der heutigen Verhandlung auf den Standpunkt, sie habe ihre Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche vor der Vorinstanz ausschliesslich auf Art. 328 OR abgestützt. Art. 328 OR sei die massgebliche Norm für Klagen bezüglich Mobbing und Unterlassung von Arbeitgebermassnahmen zum Schutz der Persönlichkeit von Opfern sexueller Belästigungen. Sie habe keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, keine Diskriminierung durch sexuelle Belästigung und auch sonst keinen unter das Gleichstellungsgesetz fallenden Tatbestand eingeklagt. Da es sich nicht um eine Diskriminierungsklage handle, sei das Gleichstellungsgesetz und mithin auch das kantonale Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz nicht anwendbar.\n2.3 Bei der Qualifikation einer Klage für den Entscheid über die Zuständigkeitsfrage gilt der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, wonach bei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage auf den vom Kläger eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abgestellt werden muss (BGE 119 II 66, E. 2a; BGE 122 III 249, E. 3b/bb; Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S. 130). In ihrer Klagschrift vom 2. März 2009 stützte die Appellantin ihre Forderung im Rechtsbegehren ausschliesslich auf Art. 328 OR (Ziff. 1). In der Begründung führte sie dazu aus, dass sie am 13. März 2007 am Arbeitsplatz von einem Mitarbeiter sexuell belästigt worden sei. In der Folge sei sie von den anderen Mitarbeitern ausgegrenzt, belächelt, als Emanze qualifiziert und schikaniert worden, so dass von Mobbing zu sprechen sei. Der Arbeitgeber habe seine Schutzpflichten im Rahmen von Art. 328 OR nicht wahrgenommen, indem er zunächst den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen in Zweifel gezogen und ihr vorgeworfen habe, sie habe den fehlbaren Mitarbeiter zu seinem Verhalten provoziert und auch selber Sprüche sexuellen Inhalts gemacht."}