4.5 Damit steht fest, dass der Pauschalsatz von 50 - 70% der Investitionen vorliegend zur Anwendung kommt. Die Vorinstanz hat den von der Appellatin auf 60% veranschlagten wertvermehrenden Anteil der Investitionen auf 55% reduziert. Der Appellant erachtet auch diesen Satz als zu hoch. Er führt jedoch - abgesehen von seiner persönlichen Einschätzung der Wertvermehrung für Fassade, Fenster und Küche - nicht aus, warum er den erstinstanzlich festgelegten Ansatz beanstandet resp. wieso dieser auf den Minimalsatz von 50% herabgesetzt werden sollte. Es gibt daher keinen Grund, um vom Ansatz gemäss Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin abzuweichen.