4.4 Zu guter Letzt ist mit Bezug auf den Einwand des Appellanten, wonach diverse Erneuerungen nicht zu einer Verbesserung, sondern zu einer Verschlechterung geführt haben, festzuhalten, dass es sich dabei durchwegs um eine subjektive Ansicht handelt, die vorliegend nicht zu beachten ist, zumal für die Frage, ob eine wertvermehrende Investition vorliegt oder nicht, alleine objektive Kriterien massgebend sind.