4.3 Der Appellant kann - als Folge der Bejahung einer umfassenden Überholung - die Anwendung des Pauschalansatzes gemäss Art. 14 Abs. 1 VMWG nur noch dann verhindern, wenn er beweist, dass sich die getätigten Arbeiten im vorliegenden Fall in wertvermehrende resp. werterhaltende Investitionen aufteilen lassen resp. in welchem Verhältnis diese zueinander stehen, indem er den jeweiligen Anteil derselben nachweist. Dieser Beweis hat er indessen nicht erbracht. Bei sämtlichen Einwänden des Appellanten, die er gegen die Renovationsarbeiten anführt, handelt es sich um blosse Behauptungen, die im einzelnen nicht bewiesen werden.