Schliesslich sind vorliegend auch die hohen Kosten der Investitionen zu erwähnen. Die Vorinstanz hat bereits in ihrem Urteil darauf hingewiesen, dass die Gesamtkosten der Sanierung von CHF 2'207'049.40 im Verhältnis zu den Mietzinseinnahmen, die gemäss Mieterspiegel vom 1. Januar 2001 CHF 257'568.-- betrugen, als sehr hoch einzustufen sind. Diese Tatsache wird vom Appellanten nicht in Abrede gestellt. Er rügt aber, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Frage, ob eine umfassende Überholung vorliege oder nicht, vor allem auf die Höhe der Investitionskosten abgestellt habe. Dies trifft keineswegs zu.