üblichen, regelmässig vorzunehmenden Unterhalt hinausgingen, erfüllt. An dieser Stelle ist auf BGE 4C.328/2005 vom 9. Dezember 2005 hinzuweisen. In diesem Fall wurde eine Aussensanierung der Liegenschaft vorgenommen, welche die blosse Überholung einschliesslich Wärmedämmung der Fassade, den Ersatz der Fenster, Lamellenstoren und Markisen sowie das Verlängern der bestehenden Kunststeinfensterbänke umfasste. Das Bundesgericht ging auch in diesem Fall von einer umfassenden Überholung gemäss Art. 14 Abs. 1 VMWG aus. Schliesslich sind vorliegend auch die hohen Kosten der Investitionen zu erwähnen.