Nach Auffassung des Kantonsgerichts gibt es vorliegend keinen Zweifel daran, dass die im Jahre 2001 erfolgte Sanierung der Liegenschaft Dstrasse Nr. XY in M. als umfassende Überholung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VMWG zu qualifizieren ist. Wie eben dargelegt wurde, sind die Voraussetzungen, wie umfangreiche Renovationsarbeiten, die verschiedene wesentliche Teile des Gebäudes betroffen und deren Lebensdauer zweifelsohne verlängert haben und - zumindest mit Bezug auf die Investitionen für den Ersatz von Bad, Küche, sanitäre und elektrische Installationen sowie Heizungsanlage, aber auch mit Bezug auf die Fassadensanierung inklusive Ersatz der Fenster und Rollläden - offensichtlich über den