Ist das Vorliegen einer umfassenden Überholung der Liegenschaft zu bejahen, wird die Vermieterschaft - wie zuvor unter Ziffer 3.3 dargelegt - vom Nachweis des konkreten wertvermehrenden Anteils jeder einzelnen getätigten Investitionen befreit. Er braucht daher insbesondere nicht mehr konkret zu beweisen, dass eine massgeblich auf technischen Fortschritt zurückzuführende Verbesserung sich auch wertvermehrend auswirkt.