Dies trifft auch auf seine übrigen Einwände hinsichtlich der einzelnen ausgeführten Arbeiten zu, die er - mit Ausnahme der bereits erwähnten Fassaden- und Fenstererneuerung sowie des Ersatzes der alten Küchen, wofür er eine Wertvermehrung von 0.5% als angemessen erachtet - lediglich als werterhaltend einstuft. Ist das Vorliegen einer umfassenden Überholung der Liegenschaft zu bejahen, wird die Vermieterschaft - wie zuvor unter Ziffer 3.3 dargelegt - vom Nachweis des konkreten wertvermehrenden Anteils jeder einzelnen getätigten Investitionen befreit.