O., S. 378). Die Erneuerung der Fenster erachtet er dann aber doch im Umfang von 2% als wertvermehrend. Mit Bezug auf den zweiten Einwand des Appellanten ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um seine persönliche Einschätzung handelt, für die er keinerlei Nachweise vorbringt. Dies trifft auch auf seine übrigen Einwände hinsichtlich der einzelnen ausgeführten Arbeiten zu, die er - mit Ausnahme der bereits erwähnten Fassaden- und Fenstererneuerung sowie des Ersatzes der alten Küchen, wofür er eine Wertvermehrung von 0.5% als angemessen erachtet - lediglich als werterhaltend einstuft.