Der Appellant führt dazu aus, dass der Ersatz der Holzfenster durch isolierverglaste Kunststofffenster sowie der Einbau eines energiesparenden Kühlschranks keine Wertvermehrung darstelle, sondern lediglich eine Folge des technischen Fortschritts sei und auch die Tatsache, dass die Rollläden nunmehr mit einer Kurbel zu bedienen seien, keine Verbesserung mit sich bringe. Der erste Einwand des Appellanten trifft insoweit zu, als eine auf technischen Fortschritt zurückzuführende Verbesserung für sich alleine noch keine Wertvermehrung darstellt, sondern diese erst dann zu bejahen ist, wenn durch die Investition der Anlagewert des Mietobjektes erhöht wird (Lachat et al., a.a.O., S. 378).