Die Investitionen führten sodann in verschiedenen Bereichen zu Qualitätsverbesserungen resp. zu einer Anpassung der Liegenschaft an den heutigen Stand der Zeit. So wurde im Rahmen der Fassadenerneuerung auch eine Wärmedämmung eingerichtet, die vorher so nicht vorhanden war. Der Appellant räumt in der Appellationsbegründung denn auch selber ein, dass mit der Fassadenerneuerung eine Wertvermehrung geschaffen worden sei, geht aber davon aus, dass nur gerade 4% der gesamten Baukosten dafür verwendet worden seien. Bad und Küche wurden komplett erneuert. Die im erstinstanzlichen Verfahren befragten Personen bestätigten, dass die Sanierung der Liegenschaft Qualitätsverbesserungen gebracht habe.