3.4 Eine umfassende Überholung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VMWG liegt vor, wenn umfangreiche Sanierungsarbeiten vorgenommen werden, durch die gleichzeitig mehrere wesentliche Teile eines Gebäudes erneuert werden, die ihrem Umfang nach den Rahmen der ordentlichen Unterhaltsarbeiten erheblich übersteigen, die Lebensdauer der erneuerten Teile verlängern und eine Anpassung der Liegenschaft an die heutige Zeit bewirken (Higi, Kommentar zum Obligationenrecht, Die Miete, Art. 269 - 270e OR, Zürich 1998, Art. 269a N 350; Weber, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 - 529 OR, 4. Auflage, Basel 2007, Art. 269a N 12).