S. 417 und BGE 110 II 404 E. 3a S. 408). Der Mieter kann diese Vermutung umstossen, indem er auch bei Vorliegen einer umfassenden Überholung der Liegenschaft einerseits nachweist, dass sich die getätigten Arbeiten in wertvermehrende resp. lediglich werterhaltende Investitionen aufteilen lassen und andererseits auch den Nachweis hinsichtlich des konkreten Anteils der wertvermehrenden bzw. werterhaltenden Investitionen erbringt (BGE vom 9.12.2005 E. 2.5 und 2.6 [4C.328/2005], wo der Nachweis für die Behauptung, die Sanierungsarbeiten hätten zu keiner Wertvermehrung geführt, ebenfalls den Mietern auferlegt wurde).