Wenn die einzelnen Arbeiten hingegen konkret als wertvermehrend oder werterhaltend qualifiziert werden können, gelangt der Pauschalsatz von 50 - 70% nicht zur Anwendung. Eine Mietzinserhöhung ist in diesem Fall nur nach Massgabe der effektiven Mehrleistungen zulässig (BGE vom 9.12.2005 E. 2.2 [4C.328/2005] und BGE vom 26.3.2002 E. 3.1 [4C.287/2001]).