Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. Mai 2009 (100 08 856) Mietzinserhöhungen, die mit wertvermehrenden Investitionen der Vermieterschaft - im vorliegenden Fall mit umfangreichen Sanierungsarbeiten - begründet werden, sind nicht missbräuchlich (Art. 269a lit. b OR; E. 3.2). Werden umfangreiche Sanierungsarbeiten vorgenommen, durch die gleichzeitig mehrere wesentliche Teile eines Gebäudes erneuert werden, liegt eine umfassende Überholung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VMWG vor. In diesem Fall gelten 50 - 70% der Sanierungskosten als wertvermehrende Investitionen (Art. 14 Abs. 1 VMWG; E. 3.3 - 4.5). Obligationenrecht