{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-05-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-856_2009-05-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ff60f070-bfd4-403e-9dd3-dfbe81428331&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "af214f375959ab58598992c7a49ace72"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2008 856", "100 08 856"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 28.05.2009 100 2008 856 (100 08 856)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietzinserhöhung wegen umfangreichen Sanierungsarbeiten - Anwendung der Regel, wonach bei umfassenden Überholungen 50 - 70% der Sanierungskosten als wertvermehrende Investitionen gelten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:38", "Checksum": "e4853d9e46896b472b156a67e371c9c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 28.05.2009 100 2008 856 (100 08 856)\nRegeste:\nMietzinserhöhung wegen umfangreichen Sanierungsarbeiten - Anwendung der Regel, wonach bei umfassenden Überholungen 50 - 70% der Sanierungskosten als wertvermehrende Investitionen gelten\n\n4.2\nNach Auffassung des Kantonsgerichts gibt es vorliegend keinen Zweifel daran, dass die im Jahre 2001 erfolgte Sanierung der Liegenschaft Dstrasse Nr. XY in M. als umfassende Überholung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VMWG zu qualifizieren ist. Wie eben dargelegt wurde, sind die Voraussetzungen, wie umfangreiche Renovationsarbeiten, die verschiedene wesentliche Teile des Gebäudes betroffen und deren Lebensdauer zweifelsohne verlängert haben und - zumindest mit Bezug auf die Investitionen für den Ersatz von Bad, Küche, sanitäre und elektrische Installationen sowie Heizungsanlage, aber auch mit Bezug auf die Fassadensanierung inklusive Ersatz der Fenster und Rollläden - offensichtlich über den üblichen, regelmässig vorzunehmenden Unterhalt hinausgingen, erfüllt. An dieser Stelle ist auf BGE 4C.328/2005 vom 9. Dezember 2005 hinzuweisen. In diesem Fall wurde eine Aussensanierung der Liegenschaft vorgenommen, welche die blosse Überholung einschliesslich Wärmedämmung der Fassade, den Ersatz der Fenster, Lamellenstoren und Markisen sowie das Verlängern der bestehenden Kunststeinfensterbänke umfasste. Das Bundesgericht ging auch in diesem Fall von einer umfassenden Überholung gemäss Art. 14 Abs. 1 VMWG aus. Schliesslich sind vorliegend auch die hohen Kosten der Investitionen zu erwähnen. Die Vorinstanz hat bereits in ihrem Urteil darauf hingewiesen, dass die Gesamtkosten der Sanierung von CHF 2'207'049.40 im Verhältnis zu den Mietzinseinnahmen, die gemäss Mieterspiegel vom 1. Januar 2001 CHF 257'568.-- betrugen, als sehr hoch einzustufen sind. Diese Tatsache wird vom Appellanten nicht in Abrede gestellt. Er rügt aber, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Frage, ob eine umfassende Überholung vorliege oder nicht, vor allem auf die Höhe der Investitionskosten abgestellt habe. Dies trifft keineswegs zu. Die Vorinstanz hat sämtliche Voraussetzungen aufgelistet und anschliessend deren Vorhandensein im vorliegenden Fall geprüft.\n4.3\nDer Appellant kann - als Folge der Bejahung einer umfassenden Überholung - die Anwendung des Pauschalansatzes gemäss Art. 14 Abs. 1 VMWG nur noch dann verhindern, wenn er beweist, dass sich die getätigten Arbeiten im vorliegenden Fall in wertvermehrende resp. werterhaltende Investitionen aufteilen lassen resp. in welchem Verhältnis diese zueinander stehen, indem er den jeweiligen Anteil derselben nachweist. Dieser Beweis hat er indessen nicht erbracht. Bei sämtlichen Einwänden des Appellanten, die er gegen die Renovationsarbeiten anführt, handelt es sich um blosse Behauptungen, die im einzelnen nicht bewiesen werden. Als einziger Beweisantrag verlangt der Appellant von der Appellatin die Steuerunterlagen aus dem Jahre 2001 zu edieren, weil daraus der Umfang der Unterhaltsarbeiten und damit auch der Wertvermehrung eruiert werden könne. Diesem Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung entgegenzuhalten, dass es sich - wie auch die Appellatin einwendet - beim Steuer- und Mietrecht um verschiedene Rechtsgebiete handelt, für die unterschiedliche Vorgaben gelten, dass daher allfällige aus den Steuerunterlagen zu entnehmende Angaben zu den Unterhaltskosten nicht unbesehen übernommen werden könnten und damit ein exakter Beweis aufgrund dieser Unterlagen nicht möglich wäre.\n4.4\nZu guter Letzt ist mit Bezug auf den Einwand des Appellanten, wonach diverse Erneuerungen nicht zu einer Verbesserung, sondern zu einer Verschlechterung geführt haben, festzuhalten, dass es sich dabei durchwegs um eine subjektive Ansicht handelt, die vorliegend nicht zu beachten ist, zumal für die Frage, ob eine wertvermehrende Investition vorliegt oder nicht, alleine objektive Kriterien massgebend sind.\n4.5\nDamit steht fest, dass der Pauschalsatz von 50 - 70% der Investitionen vorliegend zur Anwendung kommt. Die Vorinstanz hat den von der Appellatin auf 60% veranschlagten wertvermehrenden Anteil der Investitionen auf 55% reduziert. Der Appellant erachtet auch diesen Satz als zu hoch. Er führt jedoch - abgesehen von seiner persönlichen Einschätzung der Wertvermehrung für Fassade, Fenster und Küche - nicht aus, warum er den erstinstanzlich festgelegten Ansatz beanstandet resp. wieso dieser auf den Minimalsatz von 50% herabgesetzt werden sollte. Es gibt daher keinen Grund, um vom Ansatz gemäss Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin abzuweichen.\n( … )\nKGE ZS vom 26. Mai 2009 i.S. S. gegen E.S. (100 08 856/SCN)"}