{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-05-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-856_2009-05-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ff60f070-bfd4-403e-9dd3-dfbe81428331&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "af214f375959ab58598992c7a49ace72"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2008 856", "100 08 856"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 28.05.2009 100 2008 856 (100 08 856)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mietzinserhöhung wegen umfangreichen Sanierungsarbeiten - Anwendung der Regel, wonach bei umfassenden Überholungen 50 - 70% der Sanierungskosten als wertvermehrende Investitionen gelten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:38", "Checksum": "e4853d9e46896b472b156a67e371c9c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 28.05.2009 100 2008 856 (100 08 856)\nRegeste:\nMietzinserhöhung wegen umfangreichen Sanierungsarbeiten - Anwendung der Regel, wonach bei umfassenden Überholungen 50 - 70% der Sanierungskosten als wertvermehrende Investitionen gelten\n\n4.1\nIm vorliegenden Fall wurden im Jahre 2001 zahlreiche Arbeiten an der Liegenschaft Dstrasse Nr. XY in M. vorgenommen. Wie aus der Bauabrechnung vom 5. Dezember 2001 ersichtlich ist, wurden die Fassade inklusive Aussentüren, Fenster und Rollläden sowie das Dach, die Heizungs- und Lüftungsanlage, das Treppenhaus und die Waschküche renoviert. Im Weiteren wurden die Küchen und Bäder sowie die sanitären und elektrischen Installationen ersetzt und die Bodenbeläge und inneren Oberflächenbehandlungen erneuert. Die Auflistung der ausgeführten Arbeiten zeigt, dass diese sehr umfangreich waren und verschiedene wesentliche Gebäudeteile betrafen, weshalb bereits der Umfang der Investitionen für das Vorliegen einer umfassenden Überholung spricht. Mit den Renovationen und insbesondere mit dem Ersatz von Küche und Bad wurde die Lebensdauer der erneuerten Teile zweifelsohne verlängert. Die Investitionen führten sodann in verschiedenen Bereichen zu Qualitätsverbesserungen resp. zu einer Anpassung der Liegenschaft an den heutigen Stand der Zeit. So wurde im Rahmen der Fassadenerneuerung auch eine Wärmedämmung eingerichtet, die vorher so nicht vorhanden war. Der Appellant räumt in der Appellationsbegründung denn auch selber ein, dass mit der Fassadenerneuerung eine Wertvermehrung geschaffen worden sei, geht aber davon aus, dass nur gerade 4% der gesamten Baukosten dafür verwendet worden seien. Bad und Küche wurden komplett erneuert. Die im erstinstanzlichen Verfahren befragten Personen bestätigten, dass die Sanierung der Liegenschaft Qualitätsverbesserungen gebracht habe. So erklärte W. W., ein Nachbar des Appellanten, dessen Wohnung etwa im gleichen Ausmass renoviert wurde, als Zeuge anlässlich der bezirksgerichtlichen Verhandlung, dass die Liegenschaft nach der Sanierung sicher besser geworden sei, während die Mieter vor der Sanierung reklamiert hätten. Der als Auskunftsperson befragte Architekt, E. S., der die Bauleitung im Jahr 2001 inne hatte, gab zu Protokoll, dass die Inneneinrichtung nach der Renovation dem neusten Standard entspreche. Gemäss seinen Aussagen verfügen die Fenster über einen höheren k-Wert und eine bessere Isolation. Die neuen Rollläden resp. Sonnenstoren seien mit einem Kurbelantrieb, statt wie früher mit Gurtantrieb, versehen. Ferner verbrauche der neue Kühlschrank sowie der mit moderner Steuerung ausgestattete Heizkessel weniger Energie. Der Appellant führt dazu aus, dass der Ersatz der Holzfenster durch isolierverglaste Kunststofffenster sowie der Einbau eines energiesparenden Kühlschranks keine Wertvermehrung darstelle, sondern lediglich eine Folge des technischen Fortschritts sei und auch die Tatsache, dass die Rollläden nunmehr mit einer Kurbel zu bedienen seien, keine Verbesserung mit sich bringe. Der erste Einwand des Appellanten trifft insoweit zu, als eine auf technischen Fortschritt zurückzuführende Verbesserung für sich alleine noch keine Wertvermehrung darstellt, sondern diese erst dann zu bejahen ist, wenn durch die Investition der Anlagewert des Mietobjektes erhöht wird (Lachat et al., a.a.O., S. 378). Die Erneuerung der Fenster erachtet er dann aber doch im Umfang von 2% als wertvermehrend. Mit Bezug auf den zweiten Einwand des Appellanten ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um seine persönliche Einschätzung handelt, für die er keinerlei Nachweise vorbringt. Dies trifft auch auf seine übrigen Einwände hinsichtlich der einzelnen ausgeführten Arbeiten zu, die er - mit Ausnahme der bereits erwähnten Fassaden- und Fenstererneuerung sowie des Ersatzes der alten Küchen, wofür er eine Wertvermehrung von 0.5% als angemessen erachtet - lediglich als werterhaltend einstuft. Ist das Vorliegen einer umfassenden Überholung der Liegenschaft zu bejahen, wird die Vermieterschaft - wie zuvor unter Ziffer 3.3 dargelegt - vom Nachweis des konkreten wertvermehrenden Anteils jeder einzelnen getätigten Investitionen befreit. Er braucht daher insbesondere nicht mehr konkret zu beweisen, dass eine massgeblich auf technischen Fortschritt zurückzuführende Verbesserung sich auch wertvermehrend auswirkt.\n"}