Diese formelle Argumentation vermag jedoch die Weitergeltung der Solidarhaftung der Eltern über die Mündigkeit von deren Kindern hinaus nicht zu vereiteln. Das Kantonsgericht schliesst sich somit der vorinstanzlich ausgesprochenen Solidarhaftung des Appellanten und den entsprechenden Urteilserwägungen an und weist die Appellation des Vaters des Beurteilten ab. ( … ) KGE ZS vom 16. Dezember 2008 i.S. Jugendanwaltschaft gegen E. (100 08 805/AFS)