Die im Jugendstrafverfahrensgesetz statuierte Solidarhaftung beruht demnach auf der elterlichen Verantwortung für deliktische Handlungen ihrer unmündigen Kinder bzw. für sämtliche dadurch entstandenen Kosten. Der Wortlaut von § 20 JStVG greift zwar streng genommen ins Leere, wenn jugendliche Täter im Verlauf des Verfahrens volljährig werden, da der "Jugendliche" zum Zeitpunkt des Kostenentscheids gar nicht mehr ein "Jugendlicher" im Sinne des Gesetzes ist und auch kein gesetzlicher Vertreter mehr existiert. Diese formelle Argumentation vermag jedoch die Weitergeltung der Solidarhaftung der Eltern über die Mündigkeit von deren Kindern hinaus nicht zu vereiteln.