Bei den anschliessend verursachten Kosten rechtfertigt sich eine solidarische Haftung der vormaligen gesetzlichen Vertreter ebenfalls, da die eigentliche Kostenverursachung die Straftat ist und es sich bei den Verfahrenskosten um Folgekosten dieses Delikts handelt. Die im Jugendstrafverfahrensgesetz statuierte Solidarhaftung beruht demnach auf der elterlichen Verantwortung für deliktische Handlungen ihrer unmündigen Kinder bzw. für sämtliche dadurch entstandenen Kosten.