333 ZGB, wonach die gesetzlichen Vertreter auch zivilrechtlich für Schäden haften, welche ihre unmündigen Kinder verursachen (Haftung des Familienoberhauptes). Etwa die Hälfte der Verfahrenskosten, nämlich die Kosten der Jugendanwaltschaft (CHF 2'630.--), ist bereits vor dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden, weshalb die gesetzlichen Vertreter hierfür einzustehen haben. Bei den anschliessend verursachten Kosten rechtfertigt sich eine solidarische Haftung der vormaligen gesetzlichen Vertreter ebenfalls, da die eigentliche Kostenverursachung die Straftat ist und es sich bei den Verfahrenskosten um Folgekosten dieses Delikts handelt.