Diese Regelung muss für sämtliche - formelle und materielle - jugendstrafrechtliche Normen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gelten. Ausserdem gilt es den Zweck der im Jugendstrafverfahren normierten Solidarhaftung zu beachten, wonach die gesetzlichen Vertreter für diejenigen Kosten zumindest mitverantwortlich gemacht werden, die ihre unmündigen Kinder verursacht haben. Dies in Anlehnung an Art. 333 ZGB, wonach die gesetzlichen Vertreter auch zivilrechtlich für Schäden haften, welche ihre unmündigen Kinder verursachen (Haftung des Familienoberhauptes).