Das Jugendstrafgesetz ist auch anwendbar, wenn der Jugendliche im Verlauf des Verfahrens volljährig wird. So wird ein Jugendlicher auch dann nach dem Jugendstrafrecht bestraft, wenn er zum Urteilszeitpunkt bereits mündig ist, was vorliegend der Fall war. Die Anwendbarkeit des materiellen Jugendstrafrechts und folglich auch des entsprechenden Verfahrensrechts richtet sich einzig nach dem Alter des Täters zur Tatzeit. Diese Regelung muss für sämtliche - formelle und materielle - jugendstrafrechtliche Normen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gelten.