Das Jugendstrafgesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Beide Gesetze, das Jugendstrafgesetz und das kantonale Verfahrensgesetz zielen auf das Alter des Täters zur Tatzeit ab. Nach Ansicht des Kantonsgerichts gilt daher auch die in § 20 JStVG geregelte Solidarhaftung für das gesamte Verfahren und somit für sämtliche Verfahrenskosten, auch wenn der Jugendliche im Verlauf des Strafverfahrens volljährig wird, da das Alter der jugendlichen Person zur Tatzeit ausschlaggebend ist. Das Jugendstrafgesetz ist auch anwendbar, wenn der Jugendliche im Verlauf des Verfahrens volljährig wird.