Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob diese Solidarhaftung auch uneingeschränkt gilt, wenn jugendliche Täter im Verlauf des Strafverfahrens volljährig werden oder allenfalls nur für diejenigen Verfahrenskosten, die vor dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind. Gemäss § 1 JStVG regelt das Jugendstrafverfahrensgesetz die Verfolgung und Beurteilung der von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 JStG verübten Straftaten sowie den Vollzug der gegen Jugendliche verhängten Sanktionen. Das Jugendstrafgesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben.