3. Gemäss § 20 JStVG tragen Jugendliche und ihre gesetzlichen Vertreter die Verfahrenskosten, die Gebühren der Strafverfolgung und der Gerichte, die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Vollzugskosten solidarisch. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob diese Solidarhaftung auch uneingeschränkt gilt, wenn jugendliche Täter im Verlauf des Strafverfahrens volljährig werden oder allenfalls nur für diejenigen Verfahrenskosten, die vor dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind.