Der Vollständigkeit halber hat das Strafgericht darauf hingewiesen, dass sich die vorstehende Gesetzesauslegung auch mit dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 3 JStG vertrage. Diese Bestimmung sehe ausdrücklich vor, dass dem Jugendlichen (im vorerwähnten Sinne) oder seinen Eltern die Kosten der amtlichen Verteidigung ganz oder teilweise auferlegt werden könnten, wenn sie über die entsprechenden Mittel verfügten. Auch hier bestehe also die Möglichkeit, den Eltern eines im Urteilszeitpunkt bereits volljährigen Straftäters Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 40 Abs. 3 JStG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStG).