Bis zu seiner Volljährigkeit sei E. von seinem Vater gesetzlich vertreten worden (vgl. act. I/649f.). Folglich würden E. sowie sein Vater die im Zusammenhang mit diesem Jugendstrafverfahren entstandenen Auslagen und Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.-- gemäss § 20 JStVG solidarisch tragen. Der Vollständigkeit halber hat das Strafgericht darauf hingewiesen, dass sich die vorstehende Gesetzesauslegung auch mit dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 3 JStG vertrage.