Da der Täter im Zeitpunkt der von ihm verübten und hier zur Last gelegten Delikte noch nicht volljährig gewesen sei, sei er als Jugendlicher im Sinne des Jugendstrafrechts zu qualifizieren. Deshalb sei in casu dieses Recht und damit auch § 20 JStVG anzuwenden, unabhängig davon, dass E. vor dem Urteilszeitpunkt volljährig geworden sei. Gleiches müsse für die Auslegung des in § 20 JStVG verwendeten Begriffs "gesetzliche Vertretung" gelten. Massgeblich müssten auch hier die Verhältnisse in jenem Zeitpunkt sein, die für die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts resp. des § 20 JStVG massgeblich seien. Bis zu seiner Volljährigkeit sei E. von seinem Vater gesetzlich vertreten worden (vgl. act.