Dies habe zur Folge, dass volljährige Straftäter gelegentlich weiterhin als Jugendliche im Sinne des Jugendstrafrechts zu bezeichnen seien. Als Bestandteil des Jugendstrafrechts müsse somit auch § 20 JStVG - mangels eines entsprechenden Vorbehalts - insbesondere gegenüber solchen Straftätern angewendet werden, die - obwohl im Urteilszeitpunkt volljährig - als Jugendliche im vorerwähnten Sinne zu bezeichnen seien. Da der Täter im Zeitpunkt der von ihm verübten und hier zur Last gelegten Delikte noch nicht volljährig gewesen sei, sei er als Jugendlicher im Sinne des Jugendstrafrechts zu qualifizieren.