Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, Jugendstrafgesetz (JStG)). Da Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts somit nicht etwa das Alter des Täters im Urteilszeitpunkt, sondern im Tatzeitpunkt sei, müsse dieses Recht auch dann angewendet werden, wenn der Täter nach der Tatbegehung volljährig werde. Dies habe zur Folge, dass volljährige Straftäter gelegentlich weiterhin als Jugendliche im Sinne des Jugendstrafrechts zu bezeichnen seien.