Das Gesetz über das Jugendstrafverfahren (und folglich auch dessen § 20) regle unter anderem die Verfolgung und Beurteilung der von Jugendlichen verübten Straftaten (§ 1 Abs. 1 JStVG). Jugendliche im Sinne des JStVG bzw. des gesamten Jugendstrafrechts seien Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hätten (§ 1 Abs. 1 JStVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, Jugendstrafgesetz (JStG)).