2. Das Jugendstrafgericht hat die Verfahrenskosten dem Angeklagten sowie dessen Vater in solidarischer Verbindung auferlegt. In der Urteilsbegründung führt die Vorinstanz aus, dass gemäss § 20 des Gesetzes über das Jugendstrafverfahren (JStVG) der Jugendliche und ihre gesetzliche Vertretung die Verfahrenskosten, die Gebühren der Strafverfolgung und der Gerichte, die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Vollzugskosten solidarisch zu tragen hätten. Das Gesetz über das Jugendstrafverfahren (und folglich auch dessen § 20) regle unter anderem die Verfolgung und Beurteilung der von Jugendlichen verübten Straftaten (§ 1 Abs. 1 JStVG).