Auch wenn er formell nicht mehr Partei ist und er gemäss dem Wortlaut von § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 JStVG nicht zur Appellation legitimiert ist, muss ihm ein Rechtsmittel gegen den ihn belastenden Kostenentscheid eingeräumt werden. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als beispielsweise auch der Zivilpartei in jedem Fall dann ein Rechtsmittel eingeräumt wird, wenn sie im Gerichtsurteil mit Prozesskosten belastet worden ist (§ 32 Abs. 3 JStVG sowie auch § 177 Abs. 1 lit. c StPO). Die Legitimation des Vaters zur Appellation ist somit zu bejahen. Da die Appellationsfrist gewahrt und die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die vorliegende Appellation einzutreten.