Die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten erfolgten allesamt vor Eintritt der Volljährigkeit. Der Beurteilte ist nach Einreichung der Anklageschrift der Jugendanwaltschaft, aber vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mündig geworden. Bis zum 5. Februar 2008, also während dem Untersuchungs- und Anklageverfahren, war der gesetzliche Vertreter des Angeklagten somit zwingend Partei. Gemäss dem Wortlaut von § 13 JStVG ist der Vater des Beurteilten zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht mehr Partei im vorliegenden Strafverfahren, was zur Konsequenz hätte, dass er nicht zur Appellation legitimiert wäre.