Da im vorliegenden Fall ein Freiheitsentzug von zehn Monaten verhängt wurde, ist das Urteil des Jugendgerichts vom 5. August 2008 mittels der Appellation anfechtbar. Parteien im Strafverfahren gegen Jugendliche sind die in § 14 der basellandschaftlichen Strafprozessordnung (StPO) genannten Personen und, solange diese nicht mündig sind, deren gesetzliche Vertretungen (§ 13 lit. a JStVG). Der Beurteilte ist am 5. Februar 1990 geboren und wurde somit am 5. Februar 2008 volljährig. Die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten erfolgten allesamt vor Eintritt der Volljährigkeit.