1. Gegen Entscheide des Jugendgerichts können die Parteien innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils Appellation bei der Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts erheben, sofern ein Freiheitsentzug oder eine Unterbringung in einer Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung angeordnet wurde (§ 32 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das Jugendstrafverfahren (JStVG)). Da im vorliegenden Fall ein Freiheitsentzug von zehn Monaten verhängt wurde, ist das Urteil des Jugendgerichts vom 5. August 2008 mittels der Appellation anfechtbar.