Die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.-- wurden dem Beurteilten sowie seinem Vater in solidarischer Verbindung auferlegt (Ziffer 5). Der Vater des Beurteilten hat gegen den Kostenentscheid des Jugendgerichts (Ziffer 5 des obgenannten Urteils) die Appellation erklärt. In der Begründung wies er darauf hin, dass sein Sohn seit dem 5. Februar 2008 volljährig sei und er daher nicht bereit sei, die Verfahrenskosten zu übernehmen. Erwägungen