b und § 13 lit. a JStVG; E. 1). Die Solidarhaftung der gesetzlichen Vertretung für die Verfahrenskosten, die Gebühren der Strafverfolgung und der Gerichte, die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Vollzugskosten gilt für das gesamte Strafverfahren, auch wenn die jugendliche Person im Verlauf des Verfahrens mündig wird, da auf das Alter zur Tatzeit abzustellen ist (§ 20 JStVG; E. 2. und 3). Strafrecht Solidarhaftung der gesetzlichen Vertreter für ordentliche Kosten im Jugendstrafverfahren Sachverhalt