Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2008 (100 08 805) Der gesetzliche Vertreter hat im Jugendstrafverfahren bis zur Mündigkeit seines Mündels Parteistellung. Wird die jugendliche Person vor Abschluss des Strafverfahrens mündig und werden dem gesetzlichen Vertreter die Kosten solidarisch auferlegt, so ist er trotz formell fehlender Parteistellung zur Appellation legitimiert (§ 32 Abs. 1 lit. b und § 13 lit.