{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-805_2008-12-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bdc39c36-4277-44be-b0cc-c191c0d45232&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "49c02b455dd90a08455d4a460de4be3d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2008 805", "100 08 805"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.12.2008 100 2008 805 (100 08 805)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solidarhaftung der gesetzlichen Vertreter für ordentliche Kosten im Jugendstrafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:07", "Checksum": "67b6fba07af23e57f29849cb14e5eb18", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.12.2008 100 2008 805 (100 08 805)\nRegeste:\nSolidarhaftung der gesetzlichen Vertreter für ordentliche Kosten im Jugendstrafverfahren\n\n3.\nGemäss § 20 JStVG tragen Jugendliche und ihre gesetzlichen Vertreter die Verfahrenskosten, die Gebühren der Strafverfolgung und der Gerichte, die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Vollzugskosten solidarisch. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob diese Solidarhaftung auch uneingeschränkt gilt, wenn jugendliche Täter im Verlauf des Strafverfahrens volljährig werden oder allenfalls nur für diejenigen Verfahrenskosten, die vor dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind.\nGemäss § 1 JStVG regelt das Jugendstrafverfahrensgesetz die Verfolgung und Beurteilung der von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 JStG verübten Straftaten sowie den Vollzug der gegen Jugendliche verhängten Sanktionen. Das Jugendstrafgesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Beide Gesetze, das Jugendstrafgesetz und das kantonale Verfahrensgesetz zielen auf das Alter des Täters zur Tatzeit ab. Nach Ansicht des Kantonsgerichts gilt daher auch die in § 20 JStVG geregelte Solidarhaftung für das gesamte Verfahren und somit für sämtliche Verfahrenskosten, auch wenn der Jugendliche im Verlauf des Strafverfahrens volljährig wird, da das Alter der jugendlichen Person zur Tatzeit ausschlaggebend ist. Das Jugendstrafgesetz ist auch anwendbar, wenn der Jugendliche im Verlauf des Verfahrens volljährig wird. So wird ein Jugendlicher auch dann nach dem Jugendstrafrecht bestraft, wenn er zum Urteilszeitpunkt bereits mündig ist, was vorliegend der Fall war. Die Anwendbarkeit des materiellen Jugendstrafrechts und folglich auch des entsprechenden Verfahrensrechts richtet sich einzig nach dem Alter des Täters zur Tatzeit. Diese Regelung muss für sämtliche - formelle und materielle - jugendstrafrechtliche Normen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gelten.\nAusserdem gilt es den Zweck der im Jugendstrafverfahren normierten Solidarhaftung zu beachten, wonach die gesetzlichen Vertreter für diejenigen Kosten zumindest mitverantwortlich gemacht werden, die ihre unmündigen Kinder verursacht haben. Dies in Anlehnung an Art. 333 ZGB, wonach die gesetzlichen Vertreter auch zivilrechtlich für Schäden haften, welche ihre unmündigen Kinder verursachen (Haftung des Familienoberhauptes). Etwa die Hälfte der Verfahrenskosten, nämlich die Kosten der Jugendanwaltschaft (CHF 2'630.--), ist bereits vor dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden, weshalb die gesetzlichen Vertreter hierfür einzustehen haben. Bei den anschliessend verursachten Kosten rechtfertigt sich eine solidarische Haftung der vormaligen gesetzlichen Vertreter ebenfalls, da die eigentliche Kostenverursachung die Straftat ist und es sich bei den Verfahrenskosten um Folgekosten dieses Delikts handelt. Die im Jugendstrafverfahrensgesetz statuierte Solidarhaftung beruht demnach auf der elterlichen Verantwortung für deliktische Handlungen ihrer unmündigen Kinder bzw. für sämtliche dadurch entstandenen Kosten.\nDer Wortlaut von § 20 JStVG greift zwar streng genommen ins Leere, wenn jugendliche Täter im Verlauf des Verfahrens volljährig werden, da der \"Jugendliche\" zum Zeitpunkt des Kostenentscheids gar nicht mehr ein \"Jugendlicher\" im Sinne des Gesetzes ist und auch kein gesetzlicher Vertreter mehr existiert. Diese formelle Argumentation vermag jedoch die Weitergeltung der Solidarhaftung der Eltern über die Mündigkeit von deren Kindern hinaus nicht zu vereiteln. Das Kantonsgericht schliesst sich somit der vorinstanzlich ausgesprochenen Solidarhaftung des Appellanten und den entsprechenden Urteilserwägungen an und weist die Appellation des Vaters des Beurteilten ab.\n( … )\nKGE ZS vom 16. Dezember 2008 i.S. Jugendanwaltschaft gegen E. (100 08 805/AFS)"}