{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-805_2008-12-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bdc39c36-4277-44be-b0cc-c191c0d45232&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "49c02b455dd90a08455d4a460de4be3d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2008 805", "100 08 805"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.12.2008 100 2008 805 (100 08 805)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solidarhaftung der gesetzlichen Vertreter für ordentliche Kosten im Jugendstrafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:07", "Checksum": "67b6fba07af23e57f29849cb14e5eb18", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.12.2008 100 2008 805 (100 08 805)\nRegeste:\nSolidarhaftung der gesetzlichen Vertreter für ordentliche Kosten im Jugendstrafverfahren\n\n2.\nDas Jugendstrafgericht hat die Verfahrenskosten dem Angeklagten sowie dessen Vater in solidarischer Verbindung auferlegt. In der Urteilsbegründung führt die Vorinstanz aus, dass gemäss § 20 des Gesetzes über das Jugendstrafverfahren (JStVG) der Jugendliche und ihre gesetzliche Vertretung die Verfahrenskosten, die Gebühren der Strafverfolgung und der Gerichte, die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Vollzugskosten solidarisch zu tragen hätten. Das Gesetz über das Jugendstrafverfahren (und folglich auch dessen § 20) regle unter anderem die Verfolgung und Beurteilung der von Jugendlichen verübten Straftaten (§ 1 Abs. 1 JStVG). Jugendliche im Sinne des JStVG bzw. des gesamten Jugendstrafrechts seien Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hätten (§ 1 Abs. 1 JStVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, Jugendstrafgesetz (JStG)). Da Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts somit nicht etwa das Alter des Täters im Urteilszeitpunkt, sondern im Tatzeitpunkt sei, müsse dieses Recht auch dann angewendet werden, wenn der Täter nach der Tatbegehung volljährig werde. Dies habe zur Folge, dass volljährige Straftäter gelegentlich weiterhin als Jugendliche im Sinne des Jugendstrafrechts zu bezeichnen seien. Als Bestandteil des Jugendstrafrechts müsse somit auch § 20 JStVG - mangels eines entsprechenden Vorbehalts - insbesondere gegenüber solchen Straftätern angewendet werden, die - obwohl im Urteilszeitpunkt volljährig - als Jugendliche im vorerwähnten Sinne zu bezeichnen seien. Da der Täter im Zeitpunkt der von ihm verübten und hier zur Last gelegten Delikte noch nicht volljährig gewesen sei, sei er als Jugendlicher im Sinne des Jugendstrafrechts zu qualifizieren. Deshalb sei in casu dieses Recht und damit auch § 20 JStVG anzuwenden, unabhängig davon, dass E. vor dem Urteilszeitpunkt volljährig geworden sei. Gleiches müsse für die Auslegung des in § 20 JStVG verwendeten Begriffs \"gesetzliche Vertretung\" gelten. Massgeblich müssten auch hier die Verhältnisse in jenem Zeitpunkt sein, die für die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts resp. des § 20 JStVG massgeblich seien. Bis zu seiner Volljährigkeit sei E. von seinem Vater gesetzlich vertreten worden (vgl. act. I/649f.). Folglich würden E. sowie sein Vater die im Zusammenhang mit diesem Jugendstrafverfahren entstandenen Auslagen und Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.-- gemäss § 20 JStVG solidarisch tragen. Der Vollständigkeit halber hat das Strafgericht darauf hingewiesen, dass sich die vorstehende Gesetzesauslegung auch mit dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 3 JStG vertrage. Diese Bestimmung sehe ausdrücklich vor, dass dem Jugendlichen (im vorerwähnten Sinne) oder seinen Eltern die Kosten der amtlichen Verteidigung ganz oder teilweise auferlegt werden könnten, wenn sie über die entsprechenden Mittel verfügten. Auch hier bestehe also die Möglichkeit, den Eltern eines im Urteilszeitpunkt bereits volljährigen Straftäters Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 40 Abs. 3 JStG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStG).\n"}