{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-805_2008-12-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bdc39c36-4277-44be-b0cc-c191c0d45232&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "49c02b455dd90a08455d4a460de4be3d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2008 805", "100 08 805"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.12.2008 100 2008 805 (100 08 805)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solidarhaftung der gesetzlichen Vertreter für ordentliche Kosten im Jugendstrafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:07", "Checksum": "67b6fba07af23e57f29849cb14e5eb18", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.12.2008 100 2008 805 (100 08 805)\nRegeste:\nSolidarhaftung der gesetzlichen Vertreter für ordentliche Kosten im Jugendstrafverfahren\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2008 (100 08 805)\nDer gesetzliche Vertreter hat im Jugendstrafverfahren bis zur Mündigkeit seines Mündels Parteistellung. Wird die jugendliche Person vor Abschluss des Strafverfahrens mündig und werden dem gesetzlichen Vertreter die Kosten solidarisch auferlegt, so ist er trotz formell fehlender Parteistellung zur Appellation legitimiert (§ 32 Abs. 1 lit. b und § 13 lit. a JStVG; E. 1).\nDie Solidarhaftung der gesetzlichen Vertretung für die Verfahrenskosten, die Gebühren der Strafverfolgung und der Gerichte, die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Vollzugskosten gilt für das gesamte Strafverfahren, auch wenn die jugendliche Person im Verlauf des Verfahrens mündig wird, da auf das Alter zur Tatzeit abzustellen ist (§ 20 JStVG; E. 2. und 3).\nStrafrecht\nSolidarhaftung der gesetzlichen Vertreter für ordentliche Kosten im Jugendstrafverfahren\nSachverhalt\nMit Urteil des Jugendgerichts vom 5. August 2008 wurde E. des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einem Freiheitsentzug von zehn Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und vorsorglichen Unterbringung, verurteilt (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.-- wurden dem Beurteilten sowie seinem Vater in solidarischer Verbindung auferlegt (Ziffer 5). Der Vater des Beurteilten hat gegen den Kostenentscheid des Jugendgerichts (Ziffer 5 des obgenannten Urteils) die Appellation erklärt. In der Begründung wies er darauf hin, dass sein Sohn seit dem 5. Februar 2008 volljährig sei und er daher nicht bereit sei, die Verfahrenskosten zu übernehmen.\nErwägungen\n1.\nGegen Entscheide des Jugendgerichts können die Parteien innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils Appellation bei der Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts erheben, sofern ein Freiheitsentzug oder eine Unterbringung in einer Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung angeordnet wurde (§ 32 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das Jugendstrafverfahren (JStVG)). Da im vorliegenden Fall ein Freiheitsentzug von zehn Monaten verhängt wurde, ist das Urteil des Jugendgerichts vom 5. August 2008 mittels der Appellation anfechtbar. Parteien im Strafverfahren gegen Jugendliche sind die in § 14 der basellandschaftlichen Strafprozessordnung (StPO) genannten Personen und, solange diese nicht mündig sind, deren gesetzliche Vertretungen (§ 13 lit. a JStVG). Der Beurteilte ist am 5. Februar 1990 geboren und wurde somit am 5. Februar 2008 volljährig. Die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten erfolgten allesamt vor Eintritt der Volljährigkeit. Der Beurteilte ist nach Einreichung der Anklageschrift der Jugendanwaltschaft, aber vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mündig geworden. Bis zum 5. Februar 2008, also während dem Untersuchungs- und Anklageverfahren, war der gesetzliche Vertreter des Angeklagten somit zwingend Partei. Gemäss dem Wortlaut von § 13 JStVG ist der Vater des Beurteilten zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht mehr Partei im vorliegenden Strafverfahren, was zur Konsequenz hätte, dass er nicht zur Appellation legitimiert wäre. Da dem Vater des Beurteilten jedoch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in solidarischer Verbindung mit seinem Sohn auferlegt wurden, ist er zweifellos beschwert. Auch wenn er formell nicht mehr Partei ist und er gemäss dem Wortlaut von § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 JStVG nicht zur Appellation legitimiert ist, muss ihm ein Rechtsmittel gegen den ihn belastenden Kostenentscheid eingeräumt werden. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als beispielsweise auch der Zivilpartei in jedem Fall dann ein Rechtsmittel eingeräumt wird, wenn sie im Gerichtsurteil mit Prozesskosten belastet worden ist (§ 32 Abs. 3 JStVG sowie auch § 177 Abs. 1 lit. c StPO). Die Legitimation des Vaters zur Appellation ist somit zu bejahen. Da die Appellationsfrist gewahrt und die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die vorliegende Appellation einzutreten.\n"}