Es handelt sich hierbei um eine gerichtliche Willenserklärung mit Erkenntnisfunktion. Im vorliegenden Fall ist jedoch auch Ziffer 2 der Abschreibungsverfügung nicht erläuterungsfähig, zumal sie wortwörtlich mit der Formulierung in Ziffer 2 des beigehefteten Vergleichs übereinstimmt. Es wäre in sich widersprüchlich unter diesen Umständen die Erläuterung der Ziffer 2 der Abschreibungsverfügung zuzulassen. Die Vorinstanz hätte folglich, wie die Appellantin zu Recht geltend macht, auf das Erläuterungsbegehren vom 5. September 2007 nicht eintreten dürfen. 3. ( … ) 4. ( … ) KGE ZS vom 20. Mai 2008 i.S. R. C., C. K. und R. N. gegen C. S. (100 08 55/LJK)