War ein Punkt für eine Partei wesentlich, so obliegt es ihr grundsätzlich, zu verlangen, dass dieser in den Vergleich aufgenommen wird. Ein gerichtlicher Vergleich ist somit nicht erläuterungsfähig, es sei denn, er unterliege der gerichtlichen Genehmigung und verliere dadurch seinen privatrechtlichen Charakter (vgl. BGE 119 II 297 E. 3 m.w.H.). Was die Erläuterungsfähigkeit der Ziffer 2 des Abschreibungsbeschlusses betrifft, so ist festzuhalten, dass ein Abschreibungsbeschluss grundsätzlich der Erläuterung zugänglich ist. Es handelt sich hierbei um eine gerichtliche Willenserklärung mit Erkenntnisfunktion.