Ergibt sich bei der Abwicklung ein Streit über die Tragweite oder die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs, so müssen die Parteien zur Geltendmachung der aus dem Vergleich abgeleiteten Ansprüche den gewöhnlichen Prozessweg beschreiten. Der Richter, der den vorangegangenen Prozess als durch Vergleich erledigt abgeschrieben hat, kann dabei höchstens als Zeuge in Betracht kommen (Haas, a.a.O., S. 148 f.). War ein Punkt für eine Partei wesentlich, so obliegt es ihr grundsätzlich, zu verlangen, dass dieser in den Vergleich aufgenommen wird.