Ferner gehen die Willenserklärungen letztlich von den Parteien und nicht vom Gericht aus. Nach privatrechtlichen Grundsätzen ist entscheidend, was die Parteien unter dem Vergleich verstanden haben bzw. verstehen durften und nicht, was vom Gericht gewollt war. Das Gericht kann daher nicht befugt sein, die Vereinbarung autoritativ nach dem von ihm angestrebten Zweck bzw. Willen auszulegen bzw. zu erläutern. Ergibt sich bei der Abwicklung ein Streit über die Tragweite oder die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs, so müssen die Parteien zur Geltendmachung der aus dem Vergleich abgeleiteten Ansprüche den gewöhnlichen Prozessweg beschreiten.