Nach Meinung des Kantonsgerichts ist dem nicht beizupflichten. Dies einerseits, weil bei einem durch das Gericht unterbreiteten Vergleich die Mitwirkung der Parteien sehr unterschiedlich ausfallen kann. Es würde grosse Abgrenzungsprobleme mit sich bringen, zu entscheiden, ob die Formulierung im Einzelfall (allein) vom Gericht bestimmt wurde, oder ob und wie stark die Parteien auf die Ausgestaltung des Vergleichs Einfluss nahmen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil Vergleichsverhandlungen nicht protokolliert werden. Ferner gehen die Willenserklärungen letztlich von den Parteien und nicht vom Gericht aus.