Sie unterscheidet zwischen einem aussergerichtlich ausgehandelten oder unter Einbezug der Parteien redigierten Vergleich und einem vom Gericht vorformulierten Vergleichsvorschlag. Wenn die unklare oder zumindest umstrittene Formulierung vom Gericht ausgehe, müsse anders als bei einem aussergerichtlich ausgehandelten oder allenfalls bei einem unter Einbezug der Parteien redigierten Vergleich, die Erläuterung möglich sein. Es sei hier einzig das Gericht, welches die vereinbarten Punkte authentisch interpretieren könne (angefochtenes Urteil E. 2.2). Nach Meinung des Kantonsgerichts ist dem nicht beizupflichten.